§ 1- Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein (gegründet am 29.09.1919) führt den Namen Sportfischereiverein Würzburg
1919 e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereines ist Würzburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2- Zwecke und Ziele
1. Der Sportfischereiverein Würzburg 1919 e.V. (kurz Verein genannt) verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Förderung des Angelsports. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Hege und Pflege der Fischbestände in den einschlägigen Gewässer
sowie Erstellung, Beschaffung und Pachtung von Fischereigewässern zur Ausübung der
Sportfischerei. Wahrung und Förderung der Sportfischerei, Vertretung, Unterstützung und
Förderung der Mitglieder hinsichtlich der Vereinzwecke. Betreuung der sich der
Sportfischerei zuwendenden Jugendlichen durch Schulung im Sportfischen und
Angelturniersport unter besonderer Beachtung erzieherischer und ethischer
Gesichtpunkte. Die Schulungen werden durch bewährte Fachkräfte in Kursen
durchgeführt.
2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz der
tatsächlich entstandenen Auslagen. Satzungsänderungen sind dem zuständigen
Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet gem. § 5 Abs. 3 Ziff.
d die Hauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahrs fällig und
bis spätestens zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
§ 3- Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Aufnahme ist Schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand kann der Bewerber den Ausschuss anrufen,
der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann durch
Beschluss der Hauptversammlung, durch den Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Sie werden dadurch beitragsfrei.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung; sie muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich erklärt werden.
b) Tod.
c) Streichung; über die der Vorstand entscheidet, wenn ein Mitglied mit der Erfüllung
seiner Beitragspflicht mindestens ein Jahr im Verzug ist.
d) Ausschluss; wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoß gegen die Zwecke und Ziele
des Verein schuldig gemacht oder seinem Ansehen geschadet hat oder laufend durch
Streit im Verein Unfrieden stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
einstimmig. Der Betroffene hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstandes
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Berufung beim Ausschuss einzulegen, der
endgültig entscheidet.
e) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss besteht kein anteiliger Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 4- Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
§ 5- Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
2. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Ladung durch den Vorstand hat zwei Wochen vorher schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesoprdnung zu erfolgen Für die Berechnung der Frist ist der Poststempel bzw. das Datum des
E-Mailversands maßgebend.
3. Der Hauptversammlung obliegt:
a) die Wahl der Versammlungsleitung (bei Neuwahlen);
b) Entlastung des Vorstandes, und des Ausschusses
c) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
d) Festsetzung der Mitgliedbeitrag und Gebühren bzw. Umlagen
e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und des Ausschusses,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Kassenbericht
h) Beschlussfassung der Fangbuchinhaber mit 2/3 Mehrheit über den Verkauf und
Verpachtung von fischereilich genutzten Gewässern.
4. Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen sind unbeschadet der Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung des Antrages. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
6. Der Vorstand (§ 6 der Satzung) kann eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, wenn sie notwendig ist (z.B. Ausscheiden eines Vorstands- oder
Ausschussmitgliedes).
Es muss eine einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe fordert.
§ 6- Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 1. Schriftführer
d) der Kassenwart.
2. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein. Schriftführer und Kassenwart
können den Verein nur zusammen vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt,
das Schriftführer und Kassenwart den Verein nur vertreten können, wenn der 1. und 2.
Vorsitzende tatsächlich verhindert sind.
4. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke und Ziele erforderlichen
Maßnahmen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses aus.
5. Der Vorstand hat der Hauptversammlung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung des Geschäftsjahres den Geschäfts- und Kassenbericht gem. §5 Abs. 3
Ziff. g vorzulegen.
6. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung gem. § 5 Abs. 2 ein.
7. Die Vorstandssitzungen und die Ausschusssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden
oder 2. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und der Zeit mindestens eine Woche vor der
Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann von der Frist Abstand genommen werden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ausschuss.
§ 7 – Ausschuss
1. Dem Ausschuss des Vereines gehören an:
a) der Vorstand gem. § 6.
b) zwischen 4 und 8 weitere Mitglieder mit Funktionsverantwortung für einzelne Posten im Verein.
2. Der Ausschuss wird auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen, bei Ladung aller Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Ausschuss ist zuständig für Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung bzw.
nur dem Vorstand obliegen. Er setzt die Aufwandsentschädigungen fest. Er beschließt den
Kauf und Pachtung fischereidlich genutzter Gewässer, hierbei müssen mindestens 5
Mitglieder anwesend sein.
5. Der Ausschuss entscheidet bei Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen
Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit. Hierbei müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein.
§ 8 - Jugend
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Ferner gehören zur Vereinsjugend alle gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter. Die Jugend verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist. Die Jugendordnung darf nicht gegen die Vereinssatzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen. Die Jugend führt eine eigene Kasse. Über die der Jugend zur Verfügung gestellten Mittel darf die Jugend selbst in Eigenverantwortung entscheiden. Der Vorstand ist berechtig, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
§ 9 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung für vier Geschäftsjahre gewählt.
Sie sind berechtigt, im laufe des Jahres unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören.
§ 10 - Niederschriften
Über die in Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse der Organe sind
Niederschriften zu fertigen. Sie werden vom Sitzungsleiter und Schriftführer
unterzeichnet.
§ 11- Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen
Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von min.
¾ der gesamten Mitglieder des Vereins.
2. Das Vermögen des Vereines ist bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des
bisherigen Zweckes der Stadt Würzburg zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 08.März 1995 in Würzburg
Die Änderung des § 7 b, wurde beschlossen in der JHV im Februar 2014.
Die Änderung der Paragraphen 5 und 7, sowie die Aufnahme des § 8 wurden beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 07.02.2020.
Die bisherigen Paragraphen 8, 9 und 10 tragen zukünftig die Ziffern 9, 10 und 11.
Sportfischereiverein Würzburg 1919 e. V.
Fischereiordnung
§ 1
Fischereiverordnung für das Vereinsgewässer Die Fischereiverordnung (zukünftig FO genannt) dient: 1. der Erhaltung, Pflege und Verschönerung der Vereinsgewässer 2. dem Besatz, der Hege und der
Aufzucht des Fischbestandes 3. der Beschaffung und Erhaltung guter Fischgewässer 4. der Pflege, der Kameradschaft und der Einführung Jugendlicher in den Angelsport
§ 2
Die FO gilt für das Angelgewässer
§ 3
Der Verein vergibt Jahres – und Tageserlaubnisscheine. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit Sportfischerprüfung und Fischereischein (gültigem Jahresfischereischein). Vorstand
und Ausschuss entscheiden gemeinsam über einen Aufnahmeantrag. In folgenden Fällen ist der Antrag abzulehnen: • Bei persönlicher Unzuverlässigkeit • Bei ehrenrührigem Verhalten des
Antragsteller. Der Antragsteller hat nach der Aufnahme ein Jahr Probezeit. Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf Rückerstattung jeglicher Gebühren Die Kosten für den
Jahreserlaubnisscheines sind ab Kartenausgabe 2007 wie folgend festgelegt
Für ein Angeljahr gilt:
1. Erwachsene Erlaubnisschein 150.00 Euro / Mitgliedsbeitrag 50.00 Euro
2. Jugendliche Erlaubnisschein 75.00 Euro / Mitgliedsbeitrag 10.00 Euro
Die Kosten für den Tageserlaubnisschein sind ab dem Jahr 2020 wie folgend festgelegt:
passive Mitglieder (egal ob Senior oder Jugend)
z.Zt. (kann abweichen) 30,00 Euro pro Tag.
Tageserlaubnisscheine werden in der Regel nur an passive Vereinsmitglieder ausgegeben.
In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft Tageserlaubnisscheine an Nichtmitglieder als Gratifikation ausgeben. Über die Ausgabe und die Anzahl dieser Tageserlaubnisscheine entscheidet die Vorstandschaft.
Passive Vereinsmitglieder können an 3 Wunschtagen im Angeljahr Tageskarten erwerben. Für das Anangeln sowie für die 3 Folgewochen gibt es keine Tageskarten.
Die Gebühren für den Erlaubnisschein sowie der Mitgliedsbeitrag werden durch die JHV festgesetzt. Das Gleiche gilt für zusätzliche Besatzkostenumlagen.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit des Einzugs per Lastschriftverfahren.
Die Gebühr für den Erlaubnisschein ist rechtzeitig vor der JHV (Kartenausgabe) auf das Konto des Vereins zu überweisen. In Ausnahmefällen ist es möglich, die Gebühr für den Erlaubnisschein vor der Ausgabe auf der JHV zu bezahlen.
Der Erlaubnisschein wird erst nach der Zahlung der Gebühr für den Erlaubnisschein, des Mitgliedsbeitrags, der Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden und der Abgabe der Jahresangelkarte des Vorjahres (ausgefüllt mit Fangbericht) in der JHV ausgehändigt.
Für Mitglieder, die jünger als 28 Jahre sind, ist die Mitgliedschaft im Unterfränkischen Fischereiverband Pflicht.
§ 4
Der Fischbesatz wird nach den finanziellen Mitteln (Jahresbesatzgeldeinnahmen) und den Fangberichten entsprechend vorgenommen. Über alle Besatzfragen beschließen der Vorstand und der Ausschuss sowie
der Gewässerwart, der dem Ausschuss angehört. Das Einsetzen oder der Besatz von Fischen, Schalentieren oder sonstigen Kleintieren ist ohne Zustimmung eines Mitgliedes des Vorstandes oder Ausschusses
verboten. Das Gleiche gilt auch für das Einbringen von Pflanzen.
§ 5
Die Jahresangelkarte gilt von der JHV des laufenden Jahres bis zur JHV des Folgejahres. Während offizieller Veranstaltungen (außer Angelevents) und während des Arbeitsdienstes ist das Vereinsgewässer
gesperrt. Alle Veranstaltungen werden im Jahresplan bekannt gegeben. Erlaubt ist das Angeln mit zwei Angelruten. Jugendliche mit einer Angelrute. Jugendliche, die noch keinen Fischereischein
besitzen, dürfen nur in Begleitung eines Volljährigen mit gültigem Fischereischein angeln.Jeder Jugendliche kann dem Jugendleiter einen Erwachsenen als Begleitung benennnen, der nicht Vereinsmitglied
ist. Dieser muss beim Jugendleiter vorstellig werden und seinen Fischereischein in Kopie vorlegen. Dem Vorstand ist der Name mitzuteilen. Auf Friedfische mit einfachem Haken, mit Mehrfachhaken darf
nur auf Raubfische geangelt werden. Verboten ist das Angeln mit lebendem Köderfisch. Der tote Köderfisch / Fischfetzen muss aus Gründen der Waidgerechtheit mindestens 12 cm lang sein, um das
Verangeln der Raubfischbrut zu vermeiden. Vom 01. Februar bis einschließlich dem 30. April des Angeljahres ist das Angeln auf Raubfisch verboten. Der Waller und der Barsch darf das ganze Jahr
über mit Tauwurm oder entsprechenden Ködern (Leber, Maden usw.) beangelt werden. Der Einsatz von Köderfischen ist vom 01.02. bis einschließlich den 30.04. eines jeden Angeljahres untersagt. Das
Angeln mit Kunstködern jeglicher Art, ist ab dem 01. Mai des Angeljahres erlaubt, es sei denn, die Vorstandschaft legt für das laufende Angeljahr eine andere Regelung fest. Bekanntgabe ist hierfür
die JHV des betroffenen Angeljahres. Das Nachtangeln auf Waller ist erlaubt. (Hegemaßnahme) Nach Neubesatz von Fischen ist die gesetzliche Sperrzeit für diese Fischart zu beachten. Ein ausgewogener
Bestand ist anzustreben.
Fangbeschränkungen:
Im Angeljahr dürfen insgesamt dem Gewässer entnommen werden:
Erwachsene: insges. 15 Karpfen, Schleie
8 Raubfische (Hecht, Zander , Aal oder Waller)
Jugendliche: insges. 10 Karpfen, Schleie
5 Raubfische (Hecht, Zander , Aal oder Waller)
Hiervon in einer Angelwoche : Erwachsene 3 Edelfische in der Woche davon maximal 2 Raubfische
Jugendliche 2 Edelfische in der Woche davon maximal 1 Raubfisch
Weißfische sind frei.
Fangbeschränkungen werden vom Vorstand und dem Ausschuss festgelegt.
Es gelten folgende Mindestmaße:
Karpfen 35 cm
Schleien 26 cm
Hecht 55 cm
Zander 55 cm
Aal 50 cm
Waller 80 cm
Jeder Angelberechtigte muss in Besitz eines Fangbuches sein. Entnommene Fische sind unmittelbar nach dem Töten einzutragen. Gehälterte Fische gelten als entnommen. Verletzte nicht mehr lebensfähige
Fische (auch untermaßige) dürfen nicht zurückgesetzt werden und gelten als entnommen. Untermaßige Fische sind schonendst zu behandeln und wenn möglich im Wasser ohne Anwendung von Gewalt zu lösen.
Der Unterfangkescher ist Pflicht. Der Einsatz der Senke für den persönlichen Bedarf ist bis auf Widerruf erlaubt. Die Mindestmaße und gesetzlichen Schonzeiten sind zu beachten.
§ 6
Aufsicht und Zuständigkeit: Für alle Vereinsgewässer sind der Vorstand und der Ausschuss bestimmend. Ihnen obliegen alle Angelegenheiten soweit es in dieser FO nicht anders bestimmt
ist.
Kontrollberechtigt sind:
1. Der Vorstand und der Ausschuss
2. Staatliche Fischereiaufseher mit Ausweis
3. Polizeibehörden
Jedes einzelne Mitglied ist berechtigt im Zweifelsfalle und bei erkannten Verstößen, den Erlaubnisschein zu prüfen und diese an den Ausschuss weiterzumelden. Den Kontrollberechtigten sind auf Verlangen vorzuzeigen: 1. der Fischereischein 2. der Erlaubnisschein / das Fangbuch (die gültige Jahreskarte) 3. die Angelgeräte 4. der Fang
§ 7
1. Kameradschaftliches Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Hilfe muss jedem zur Pflicht gemacht werden. Ansprüche auf bestimmte Angel -, Aufenthalts – oder Parkplätze bestehen jedoch nicht. Zu
vermeiden ist unnötiger Lärm. 2. Der Angelplatz ist sauber zu halten! Jeder ist verpflichtet, vorhandenen Unrat zu entfernen! Das Lagern von Sperrmüll oder sonstigen privaten Gegenständen auf dem
Vereinsgelände ist verboten. Sollte jemand dies trotzdem tun, ist dies unverzügliche dem Vorstand oder dem Ausschuss zu melden. Wird jemand an einem unsauberen Angelplatz angetroffen, so ist dies
ebenfalls zu melden, verlässt derjenige den Angelplatz dann auch noch so, ist der Vorstand berechtigt, hier eine Geldstrafe auszusprechen. Die Höhe der Geldstrafe wird für jeden Fall durch die
Vorstandschaft individuell festgelegt. 3. Bei wiederholtem Verstoß kann die Satzung gem. §3 Punkt 4 Abs. angewandt werden. 4. Jedes Mitglied welches einen Jahreserlaubnisschein für das
laufende Angeljahr besitzt, ist verpflichtet, zur Verschönerung und Erhaltung des Vereinsgeländes mit seinem Arbeitsdienst beizutragen. 5. Für Mitglieder mit Jahreserlaubnisschein beträgt der
Arbeitsdienst zur Zeit 25 Arbeitsstunden für das laufende Angeljahr. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind 15 Stunden zu leisten.
Für jede nicht geleistet Stunde ist hier ein Ersatz von 15,00 Euro pro Stunde bis zum 31.12. des laufenden Angeljahres zu leisten. Bei Nichtzahlung wird die Angelegenheit ohne ein zusätzliches Mahnschreiben einem Anwalt übergeben. Die Anwaltskosten müssen zusätzlich vom Schuldner getragen werden.
Vereinsmitglieder, die das70. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Arbeitsdienst befreit.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Verstöße gegen die FO oder die Satzung, Veränderungen am Gewässer und am Besatz, sowie Eingriffe Dritter umgehend dem Vorstand zu melden. Ist dieser nicht zu erreichen, ist der Ausschuss zu verständigen. Bei allen das Gewässer betreffenden Punkten ist hiervon auch der Gewässerwart zu informieren.
7. Das Angeln im Main vom Vereinsgelände aus ist ausschließlich aktiven Mitgliedern erlaubt.
§ 8
Für Personen oder Sachschäden, die einem Mitglied sowie dessen Begleitpersonen zustoßen, wird keine Haftung übernommen. Die Haftung für verursachte Schäden fällt dem Verursacher zur
Last.
§ 9
Die FO sowie die Satzung werden von jedem Mitglied anerkannt. Verstöße gegen die FO oder die Satzung werden mit Vereinsstrafen belegt, die die Vorstandschaft individuell festlegt. Bei
Entzug der Angelerlaubnis oder Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Vergütung eventueller bezahlter Erlaubnisscheine, Beiträge oder Arbeitsstunden. Siehe auch § 3 Punkt
4 der Satzung
§ 10
Änderungen der Fischereiordnung oder der Satzung sind nur durch Mitgliederversammlungen möglich.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 1994
Die Änderungen des § 7 wurden beschlossen, auf der JHV im Februar 2014
Die Änderungen des § 5 wurden beschlossen, auf der JHV im Februar 2016
Die Änderungen des §3 und des §7 Abs 5 wurden beschlossen auf der JHV im Februar 2020
Die Änderung der § 3, 5 und 7 wurden beschlossen auf der JHV im Juli 2021
Sportfischereiverein Würzburg 1919 e.V. Würzburg den 16.07.21 gezeichnet 1.Vorstand / Jens
Vetter